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Sechs Fragen zum Thema Vermögensweitergabe in Luxemburg
Eine Vermögensweitergabe ist ein sensibler Prozess. Um sich optimal auf diesen wichtigen Schritt vorzubereiten, ist es wichtig, sich rechtzeitig die richtigen Fragen zu stellen und zu analysieren, welche Faktoren hier eine Rolle spielen.
1. Welche Auswirkung hat der Güterstand auf die Vermögensaufteilung?
In Luxemburg gibt es im Wesentlichen drei Güterstände:
- die Gütertrennung, bei der jeder der Partner sein eigenes Vermögen behält;
- die allgemeine Gütergemeinschaft, in der alle vor und in der Ehe erworbenen Güter beiden Ehegatten gemeinsam gehören; und
- den gesetzlichen Güterstand, die sogenannte Errungenschaftsgemeinschaft, in dem unterschieden wird zwischen Gütern, die nur einem der beiden Ehegatten und solchen, die beiden gemeinschaftlich gehören.
Die Wahl des Güterstands wirkt sich auf die Vermögensaufteilung zwischen den Ehegatten zu Lebzeiten aus, aber auch auf die Erbfolge im Todesfall. Die Auswirkungen des jeweiligen Güterstands gründlich zu untersuchen, ist daher der erste wichtige Schritt bei der Planung der eigenen Vermögensweitergabe.
2. Wie wird das Erbe unter den Familienmitgliedern aufgeteilt?
In der Erbfolge werden der überlebende Ehepartner und Kinder gegenüber anderen Familienmitgliedern vorrangig behandelt. Um die Erbfolge zu ändern, kann ein Testament aufgesetzt werden. Doch aufgepasst: Kinder völlig zu „enterben“, ist nicht so einfach möglich. Unabhängig von den testamentarischen Bestimmungen haben sie immer Anrecht auf den sogenannten Pflichtteil.
3. Wie wird die Erbmasse festgelegt?
Das zu vererbende Vermögen, die sogenannte Erbmasse, setzt sich zusammen aus den zum Zeitpunkt des Todes vorhandenen Vermögenswerten und hängt ab vom ehelichen Güterrecht des Erblassers. Eventuelle Schulden werden von der Erbmasse abgezogen, Schenkungen des Erblassers hinzugerechnet. Die so ermittelte Erbmasse wird anschließend unter den Erbberechtigten aufgeteilt.
4. Welche Erbschaftssteuer fällt an?
In direkter Erbfolge fällt keine Erbschaftssteuer an. Dies gilt für Ehepaare und eingetragene Partnerschaften (bei letzteren nach dreijährigem Bestehen). Erbschaftssteuer fällt allerdings an für den über den gesetzlichen Teil hinaus gehenden Anteil, d. h. im Falle der Bevorzugung eines Erben gegenüber einem anderen. Für alle anderen Erben hängt der Steuersatz ab vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser und der vererbten Summe; er kann zwischen 2,5 % und 48 % betragen.
5. Welche Möglichkeiten bieten Zuwendungen?
Schon zu Lebzeiten können Zuwendungen gemacht werden, entweder in Form einer Handschenkung oder einer notariell beglaubigten Zuwendung. Zuwendungen können mit der Bestimmung erfolgen, dass diese auf den Erbteil anzurechnen ist oder auch als Vorausvermächtnis zusätzlich zum Erbteil, wenn ein Erbe bevorzugt werden soll. Was die Schenkungssteuer betrifft, ist zwar die Handschenkung steuerfrei, nicht jedoch die notariell beglaubigte Schenkung Schenkungssteuern sind jedoch im Allgemeinen niedriger als Erbschaftssteuern.
6. Sollte man sich in rechtlichen und steuerlichen Fragen beraten lassen?
Unsere Experten in der Vermögensplanung sind auf luxemburgisches und internationales Recht spezialisiert. Sie unterstützen Sie gern, um Ihre Fragen zur privaten oder geschäftlichen Vermögensstrukturierung zu klären. Sie helfen auch bei Fragen zu grenzübergreifenden Themenstellungen, die vor allem dann auftreten, wenn Vermögenswerte im Ausland vorhanden sind. Nicht zuletzt besprechen sie mit Ihnen die finanziellen, steuerlichen und vermögenstechnischen Auswirkungen Ihrer Entscheidungen.
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