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Es ist nie zu früh, um die eigene Nachfolge zu regeln
Wer soll was erben? Diese Frage beschäftigt alle, die sich mit der Vermögensweitergabe beschäftigen. Doch über sie hinaus gibt es noch manche andere Fragen und mögliche Fallstricke zu bedenken, vor allem dann, wenn es um Vermögen mit internationalem Kontext geht. Welche das sind, erläutert Claude Medernach, Legal Counsel Key Family Accounts bei der Banque de Luxembourg.
Worauf muss achten, wenn es um die Weitergabe von Vermögen geht?
Bei der Vermögensweitergabe stellen sich zunächst einmal zwei wichtige Fragen: Wer soll erben? Und wieviel? Bei der Antwort auf diese Fragen hilft ein Blick ins luxemburgische Gesetzbuch, das insbesondere die Erbfolge regelt. In Luxemburg erben prinzipiell die Kinder und der überlebende Ehegatte, anderenfalls die noch lebenden Eltern, schließlich die Verwandten in der Seitenlinie, d. h. Geschwister, Neffen und Nichten. Unter steuerlichen Aspekten ist zu beachten, dass für Erbschaften in direkter Linie (Ehegatte und Kinder) in Luxemburg keine Erbschaftssteuer anfällt. Gibt es aber keinen Ehegatten und keine Kinder und geht das Erbe z. B. an Geschwister, Nichten, Neffen oder Dritte, so fällt Erbschaftssteuer an. Diese kann im ungünstigsten Falle bis zu 48 % des vererbten Vermögens betragen. Allerdings kann man durch die Errichtung eines Testaments in einem gewissen Maße von den gesetzlichen Pflichtteilsbestimmungen abweichen. Dieses Testament kann entweder eine eigenhändig verfasste Erklärung des Erblassers sein („eigenhändiges Testament“) oder ein notariell errichtetes („öffentliches“) Testament.
Inwieweit kann man von den gesetzlichen Vorgaben abweichen?
Das luxemburgische Gesetz unterscheidet im Erbfall den Pflichtteil und den frei verfügbaren Teil. Der Pflichtteil ist die gesetzliche Mindestbeteiligung am Nachlass, die je nach Zahl und Verwandtschaftsgrad der Erben ausgezahlt werden muss. Ist der Pflichtteil verteilt, kann der Erblasser über den verbleibenden Teil frei verfügen. Hat der Erblasser ein Kind, umfasst der Pflichtteil die Hälfte der Erbmasse, bei zwei Kindern zwei Drittel. Anders gesagt: Der Erblasser kann dann über das verbleibende Drittel seines Vermögens frei verfügen; auf diesen Teil des Nachlasses kann dann auch Erbschaftssteuer anfallen. Bei drei Kindern beträgt der Pflichtteil drei Viertel der Erbmasse.
Häufig haben Menschen, die in Luxemburg leben, in ihrer familiären Konstellation oder ihrer Vermögenssituation eine internationale Dimension. Wie kann sich das auf die Vermögensweitergabe auswirken?
Das ist in der Tat ein wichtiger Punkt. In vielen Fällen leben die Erbberechtigten außerhalb des Großherzogtums. Und nicht selten befindet sich auch ein Teil des Vermögens, beispielsweise eine Zweitimmobilie, im Ausland. Wenn zum Beispiel die erbberechtigte Tochter in Paris lebt, muss man wissen, dass sie nach französischem Recht Erbschaftssteuer auf ihren Teil der Erbschaft zahlen muss. Gleiches gilt für Erben, die in Deutschland leben. Für Vermögenswerte, die sich im Ausland befinden, gilt also das Recht des jeweiligen Landes. Es fällt also eine Erbschaftssteuer auf den Wert des Nachlasses an, abhängig von dem Land, der Region oder (in der Schweiz) dem Kanton, in dem es sich befindet. Wer dies außer Acht lässt, muss gegebenenfalls mit Unannehmlichkeiten rechnen.
Was raten Sie jemandem, der die Weitergabe seines Vermögens regeln und unangenehme Überraschungen vermeiden möchte?
Er sollte die Vermögensweitergabe vorausschauend planen. Damit kann man nicht früh genug beginnen. Bei der Vorbereitung der Vermögensweitergabe empfehlen wir, alle Betroffenen an einen Tisch zu bringen, um Streitigkeiten zu vermeiden. Zu Konflikten kommt es nämlich häufig dann, wenn die Erben beim Ableben des Erblassers unausgewogen bedacht werden. Es ist immer besser, miteinander zu sprechen, um Angelegenheiten zu Lebzeiten zu klären – insbesondere dann, wenn eine Situation eher komplex ist, oder wenn es zum Beispiel um ein Familienunternehmen geht.
Welche Probleme lassen sich mit einer frühzeitigen Planung vermeiden, wenn ein Familienunternehmen betroffen ist?
Gehört zum Nachlass ein Familienunternehmen, ist dessen Wert Teil des Gesamtvermögens und fällt ebenfalls unter die Pflichtteilsregelung. Darüber muss man sich im Klaren sein. Es ist zum Beispiel nicht möglich, das Unternehmen nur an diejenigen Erben weiterzugeben, die sich ins Unternehmen einbringen wollen – es sei denn, das private Vermögen ist so umfangreich, dass die Pflichtteilsansprüche der Erben, die nicht im Unternehmen arbeiten, daraus befriedigt werden können. Die Unternehmensweitergabe betrifft also alle Erben. Es ist wichtig, dem Rechnung zu tragen: zum Beispiel durch die Ausgestaltung einer Family Governance oder eines Aktionärspakts, die die Rechte und Pflichten jedes Einzelnen (egal, ob aktiv oder passiv am Unternehmen beteiligt) regeln, und einen Rahmen formulieren, durch den der Erhalt des Unternehmens gesichert werden kann.