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Erben von Waldflächen: Die rechtlichen Aspekte
Mit dem Erben von Wald sind viele rechtliche Fragen verbunden: Wer wird den Wald erben? Welche Modalitäten gelten für diese Erbschaft? Gibt es besondere Regeln bei der Übertragung eines Waldes?
Inhalt betrifft Personen mit Wohnsitz in Luxemburg
Die klassischen Nachlassregelungen: Wer erbt wie viel?
Wenn ein Waldbesitzer stirbt, regelt das luxemburgische Zivilgesetzbuch die Erbschaft und bestimmt, welche Waldparzelle Teil des Nachlasses ist.
Grundsätzlich erben die Kinder (bzw. die Enkelkinder, wenn ein Kind vorzeitig verstirbt) den Wald. Unter bestimmten Umständen kann auch der/die überlebende Ehepartner/in die gesamte oder einen Teil der Waldparzelle erben, wenn sie/er sich für einen „Kindesteil“ entschieden hat.
Wenn also ein Waldbesitzer stirbt und zwei Kinder und eine Ehefrau, die sich für einen „Kindesteil“ entscheidet, hinterlässt, heißt das konkret, dass die Waldparzelle zu je einem Drittel an die drei Erben übergeht.
Ist die Ehe kinderlos, erbt der überlebende Ehepartner die gesamte Waldparzelle.
Und wenn der Waldbesitzer weder Kinder noch einen Ehepartner hat, sieht das Zivilgesetzbuch eine ganze Reihe von Erben vor, die nacheinander nach „Erbfolge“, „Verwandtschaftslinie“ und „Verwandtschaftsgrad“ Anspruch haben, wobei die folgenden Kategorien ausgeschlossen sind.
Gibt es keine Erben bis zum neunten Verwandtschaftsgrad, fällt der Nachlass – und der Wald – dem Staat zu.
Wie lassen sich die im Zivilgesetzbuch vorgesehen Regeln umgehen?
Indem man einen Ehevertrag abschließt oder ein Testament verfasst, ist eine andere Nachlassverteilung möglich. Wenn es Kinder gibt, muss man aber darauf achten, dass sie den gesetzlich vorgesehenen Pflichtteil erhalten, denn sie sind „Pflichterben“.
Erbengemeinschaft und Teilung der Waldparzelle
Es kann passieren, dass sich mehrere Erben die Parzelle im Nachlass des Verstorbenen teilen.
In diesem Fall besteht eine ungeteilte Erbengemeinschaft und die einschlägigen Regeln gelten sowohl für die Erhaltung als auch für die Bewirtschaftung oder den Verkauf des Waldes.
Für die Erhaltung des Waldzustandes kann jeder Miteigentümer alleine die notwendigen Maßnahmen ergreifen.
Für andere Vorgänge (z. B. für die Verpachtung oder den Verkauf des Waldes) ist jedoch ein einstimmiger Beschluss aller Erben erforderlich.
Eine einstimmige Entscheidung aller Miteigentümer zu erreichen, kann sich manchmal als schwierig erweisen. Daher kann prinzipiell jeder Miteigentümer die Aufteilung des Miteigentums verlangen - einvernehmlich oder vor Gericht. Die Aufteilung kann durch physische Aufteilung oder gegen finanzielle Entschädigung erfolgen.
Gelten die Sonderbestimmungen für Erbschaften im Bereich der Landwirtschaft auch für das Erben von Waldflächen?
Für landwirtschaftlichen Besitz bestehen besondere Nachlassregelungen, die den Status des Erben, der den Landwirtschaftsbetrieb übernimmt, schützen und die Zerstückelung oder die Aufsplitterung des Grundbesitzes verhindern sollen.
Gelten diese Sonderregeln auch für das Erben von Waldflächen?
Im Rahmen der parlamentarischen Arbeiten in Bezug auf den Gesetzentwurf zur Einführung der bevorzugten Behandlung des Betriebsinhabers ist deutlich geworden, dass diese bevorzugte Behandlung ausschließlich auf einen lebensfähigen Betrieb beschränkt ist, während forstwirtschaftliche Betriebe nicht darunterfallen, sondern nach wie vor den normalen Aufteilungsregeln unterliegen (außer wenn die Waldparzellen eine organische Ergänzung des Landwirtschaftsbetriebs darstellen). Dies wurde bei den Parlamentsdebatten präzisiert: Als Richtwert gilt, dass Wälder nur bis zu ungefähr einem Zehntel der Anbaufläche, die für die bevorzugte Behandlung in Betracht kommt, berücksichtigt werden dürfen.
Das neue Gesetz vom 23. August 2023 über die Wälder scheint in die gleiche Richtung zu gehen. Im Übrigen werden dort eine Reihe von Vermögenswerten genannt, die nicht unter die Definition eines Waldes fallen, wie insbesondere „die landwirtschaftlichen Flächen, auf denen eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EU) 1307/2013 ausgeübt wird“.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Vererbung von Waldflächen in Luxemburg vom allgemeinen Erbrecht geregelt wird, ohne dass eine bevorzugte Behandlung des Erben, der den Wald bewirtschaftet, erfolgt, und stets auf der Basis einer Bewertung der Parzelle zum Marktwert.
Erbschaft im Vergleich zu Schenkung
Angesichts der gestiegenen Lebenserwartung fragen sich viele Waldbesitzer, wie sie das Interesse der nächsten Generation am Wald erhalten können. In diesem Zusammenhang könnte eine Schenkung eine interessante Alternative sein. Dies bedeutet, ein oder mehrere Güter zu Lebzeiten einem Dritten, z. B. einem Verwandten, durch notarielle Urkunde zu übertragen, wobei selbst bei einer Schenkung in direkter Linie Schenkungssteuern anfallen, während die Übertragung durch Erbschaft in direkter Linie grundsätzlich von der Erbschaftssteuer befreit ist.
Welche anderen Mittel gibt es, um das Interesse der nächsten Generation zu wecken?
Eine der vielen Ideen, die in den Gesprächen während der Feier zum 90-jährigen Bestehen des Vereins „Lëtzebuerger Privatbësch“ genannt wurden, war die Gründung eines Netzwerks junger (zukünftiger) Waldbesitzer. Dies hätte viele Vorteile, wie etwa die Schaffung eines Bereichs, in dem junge Leute, die alle mit den gleichen Fragen konfrontiert sind, sich untereinander austauschen oder ihr forstwirtschaftliches Know-how ausbauen können. Die Programme der Banque de Luxembourg für die NextGen von Unternehmerfamilien kommen alle zu der gleichen Feststellung: Peer-to-Peer ist ein wertvolles Instrument, das die Diskussionen über Erbschaften bereichert und ein solches Vorhaben somit deutlich voranbringt.
Der gesamte Artikel wurde in zwei Teilen in der Zeitschrift De Lëtzebuerger Bësch veröffentlicht. Sie können ihn in den Ausgaben vom Mai 2023 und Januar 2024 erneut lesen.
Weitere Informationen über die Dienste und die Mission des Vereins „Lëtzebuerger Privatbësch“ finden Sie auf https://www.privatbesch.lu/news/film-letz-regenerate