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Medien

Drei Fragen zum Thema Erbschaft in Luxemburg

In einem Interview mit dem luxemburgischen Monatsmagazin Femmes sprechen Stefania Bidoli und Anne-Lise Grandjean, Tax & Estate Planner bei der Banque de Luxembourg, über das Thema Erbschaft und Schenkung in Luxemburg.

Kann man bei einer Erbschaft von der gesetzlich vorgesehenen Vermögensaufteilung abweichen?

S. B.: Der luxemburgische Code Civil erlaubt tatsächlich Abweichungen, unter der Voraussetzung, dass die sogenannte Pflichtteilsregelung eingehalten wird. Dabei handelt es sich um den vom Gesetzgeber vorgesehenen Mindestanteil am Erbe, das den pflichtteilsberechtigten Erben (in Luxemburg sind das die Kinder des Erblassers) zusteht. Bei einem einzigen Kind entspricht der Pflichtteil der Hälfte der Erbmasse; bei zwei Kindern sind es zwei Drittel, das heißt jedes Kind hat das Anrecht auf ein Drittel. Bei drei oder mehr Kindern macht das Pflichtteil drei Viertel des Vermögens aus. 
Ist der Pflichtteil an die Erben verteilt, verbleibt das, was man den „frei verfügbaren Teil der Erbschaft“ nennt. Dies ist der Anteil des Vermögens, über das Sie frei verfügen können. So ist es beispielsweise möglich, bestimmte Erben in direkter oder indirekter Linie oder auch eine dritte Person zu bevorzugen oder auch eine Schenkung an eine Einrichtung zu machen.

A-L. G.: Diese Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge muss testamentarisch verfügt werden. Wenn man verheiratet ist, kann man dem Ehepartner bzw. der Ehepartnerin auch mehr als den gesetzlich vorgesehenen Teil vermachen, z. B. indem man den entsprechenden Anteil als Volleigentum vermacht, oder aber den Nießbrauch über die gesamte Erbmasse verfügt. Dies geschieht ebenfalls per Testament oder per Ehevertrag.

Was wären in diesem Fall die Vorteile einer Schenkung? Und was muss man bei ihr beachten?

A-L. G.: Die durchschnittliche Lebenserwartung der Menschen nimmt zu: Wir leben immer länger. Statistisch gesehen, erben unsere Erben immer später, zu einem Zeitpunkt, an dem sie das Erbe vielleicht nicht mehr unbedingt brauchen. Mit einer Schenkung kann man ihnen früher unter die Arme greifen, wenn sie zum Beispiel ins Berufsleben starten oder zum ersten Mal Wohneigentum erwerben. 
Zudem ist die Schenkungssteuer niedriger als die Erbschaftssteuer. Und bei sogenannten „Handschenkungen“, die übrigens auch in Form von Überweisungen erfolgen können, muss die Schenkung auch nicht unbedingt notariell bestätigt werden. Wenn der Schenkende dann nicht innerhalb eines Jahres nach der Schenkung verstirbt, fällt keine Steuer an. Falls die zu Begünstigenden ins Ausland ziehen möchten, kann es auch sinnvoll sein, eine Schenkung noch vor ihrer Abreise vorzunehmen, damit in ihrem neuen Wohnsitzland keine Steuern anfallen. In manchen Ländern können hier nämlich zusätzliche Kosten entstehen, auch dann, wenn der Schenkende seinen Wohnsitz in Luxemburg hat.
S. B.: Die Schenkung an einen Erbberechtigten gilt von Rechts wegen als Vorschuss auf das Erbe. Im Erbfall werden die per Schenkung vermachten Vermögenswerte daher neu bewertet, um eine Gleichbehandlung der Erbinnen und Erben sicherzustellen. Soll also eine Person mittels einer Schenkung bevorzugt werden, muss dies ausdrücklich bei der Schenkung festgehalten werden. Doch auch in diesem Fall, bei einer Schenkung zu Lebzeiten, muss die Pflichtteilsregelung beachtet werden. Findet sich ein Pflichtteilsberechtigter benachteiligt, kann er bzw. sie den Rechtsweg einschlagen und von der beschenkten Person eine Rückerstattung fordern. Schließlich muss man sich darüber klar sein: Geschenkt ist geschenkt - man macht sich also gewissermaßen verletzlich. Daher ist es wichtig, beim Schenken das richtige Maß zu finden und einen Teil seines Vermögens zu behalten, damit man bis zu seinem Lebensende gut versorgt ist.

Warum ist es so wichtig, bei Fragen der Vermögensübertragung den Rat von Experten einzuholen?

S. B.: Es ist wichtig, das Thema Nachfolge anzusprechen und vorausschauend zu planen, um gut gerüstet in die Zukunft zu gehen – und um möglicherweise hohe Belastungen für die Erben im Erbfall zu vermeiden. 
A-L. G.: Uns bei der Banque de Luxembourg ist es ein Anliegen, unsere Kundinnen und Kunden auf die Vorteile der Nachfolgeplanung aufmerksam zu machen. Wir begleiten sie bei der Findung und Umsetzung von Lösungen, die zu ihrer persönlichen Situation, ihrer Familie und ihren Bedürfnissen passen.