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Der eheliche Güterstand nach luxemburgischem Recht: Gütertrennung und Errungenschaftsgemeinschaft

Bei einer Heirat ist die Wahl des ehelichen Güterstands für Paare besonders wichtig, denn er bestimmt die Verwaltung und Aufteilung ihres Vermögens nach einer Trennung oder im Todesfall. Während der Ehe sind Anpassungen an die persönliche Situation der Ehepartner jederzeit möglich. In diesem Artikel erläutern wir die Merkmale der Errungenschaftsgemeinschaft und der Gütertrennung sowie einige Anpassungen, die man dabei vornehmen kann.

Dieser Artikel richtet sich an Personen mit Steuerdomizil in Luxemburg.

Die Errungenschaftsgemeinschaft

Wird kein Ehevertrag vereinbart, gilt in Luxemburg automatisch der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft. Er kann aber auch per Vertrag zwischen den Eheleuten festgelegt werden. Diese Regelung sieht eine große Solidarität zwischen den Eheleuten vor. Dabei setzt sich das Vermögen aus dem persönlichen Vermögen jeder verheirateten Person (Individualgut) und einem gemeinsamen Vermögen (Gesamtgut) zusammen. Das gemeinsame Vermögen umfasst die Einkünfte aus der Arbeit eines Ehegatten wie zum Beispiel Gehälter oder Geschäftsgewinne, zudem Einkommen aus Immobilien, Zinsen, Dividenden usw., die während der Ehe entstehen. Vermögen, das die Eheleute vor der Ehe besitzen, sowie Vermögen, das sie durch Erbschaft oder Schenkung erhalten, gehört jedoch zum persönlichen Vermögen der jeweiligen Person.

Schematische Darstellung der Errungenschaftsgemeinschaft

Persönliches Vermögen eines Ehepartners kann in das gemeinsame Vermögen eingebracht werden. Beschließt ein Paar beispielsweise, Bauarbeiten am Hauptwohnsitz, der einem der beiden Ehepartner gehört, gemeinsam zu finanzieren, kann es sinnvoll sein, den Hauptwohnsitz in das gemeinsame Vermögen zu überführen. Eine solche Einlage ist eine Änderung des Ehevertrags, die unbedingt notariell bestätigt werden muss. Neben anderen Anpassungen ist auch eine „Herausnahme“ möglich, bei der Vermögenswerte aus dem gemeinsamen Eigentum in das persönliche Eigentum eines der Ehepartner übertragen werden.

Die Gütertrennung

Bei der Gütertrennung bestehen zwei getrennte Vermögen, die jeweils einem Ehepartner gehören. Das bedeutet, dass während der Ehe erzielte Einkünfte, vor allem die Gehälter, jeweils Teil des persönlichen Vermögens sind.Die Gütertrennung muss zwingend durch einen Ehevertrag und somit vor einem Notar vereinbart werden.

Eheleute mit einem Gütertrennungsvertrag können dennoch ein gemeinsames Vermögen bilden, indem sie eine Gütertrennung mit Errungenschaftsgemeinschaft vereinbaren. In die Errungenschaftsgemeinschaft können die Ehepartner dann bewegliche und/oder unbewegliche Güter aus dem persönlichen Vermögen einbringen. Diese Gestaltung kann sinnvoll sein, um den überlebenden Ehepartner im Todesfall zu schützen, zum Beispiel wenn der Hauptwohnsitz einem der beiden Ehepartner gehört.

Individuelle Regelungen

Neben diesen Anpassungen sind bei beiden Güterstandsregelungen eine Reihe weiterer Klauseln möglich (Vorausanteil, Zuwachs, usw.), die eine bevorzugte und/oder optionale Zuweisung der Güter bei einer Trennung oder beim Tod eines der Ehepartner regeln. Der Ehevertrag kann jederzeit um solche Anpassungen ergänzt werden, um dem von den Eheleuten gewünschten Schutzniveau und den steuerlichen Auswirkungen Rechnung zu tragen.

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